Satzung der Bürgerstiftung Schwerter Mitte
Die Bürgerstiftung Schwerter Mitte ist eine gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger. Sie ist wirtschaftlich und politisch unabhängig, konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
Die Stiftung lädt dazu ein und ermöglicht, dass sich die Schwerter Bürgerschaft in die Gestaltung und Belebung des Ensembles rund um St. Viktor immateriell und materiell einbringt. Bürgerschaftliches Engagement soll angestoßen, gefördert, vernetzt und formiert werden.
Die Stiftung soll mitwirken, heutigen und zukünftigen Herausforderungen an die Stadtgesellschaft zu begegnen und sie als Chance zu gestalten. Sie betreibt die Gebäude des alten Rathauses und der alten Schänke als Erlebnisort für Bildung und Geschichte rund um das Thema Wasser, als Heimat für bürgerschaftliches Engagement in seinen unterschiedlichen Ausprägungen und als Denkmal in der alten Mitte der Stadt.
Hierfür schließen sich zahlreiche Vereine, Gruppen und bürgerschaftlich Engagierte mit der Stadt Schwerte und ihrem Kultur- und Weiterbildungsbetrieb, der Ev. Kirchengemeinde und der Bürgerstiftung Rohrmeisterei in einer neuartigen Kooperation zusammen.
§ 1
Zugehörigkeit, Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung ist ein Werk
der Bürgerinnen und Bürger
Frau Doris Kotte, Baumhof 1, 58640 Iserlohn
Herr Karl Dröge, Ruhrstr. 2, 58239 Schwerte
Eheleute Herbert und Dorothea Kluge, Hermannstr. 97, 58239 Schwerte
Eheleute Kurt und Jana Ehrke, Heinrich-Heine-Str. 10, 58239 Schwerte
Eheleute Joseph und Marianna Bender, An der Berken 46, 58239 Schwerte
Familie Martina Horstendahl/Andreas Einzmann, Westenort 6, 58239 Schwerte
der Vereine und Gruppen
Förderverein Ruhrtalmuseum e. V., Joseph Bender, An den Berken 46, 58239 Schwerte
Heimatverein Schwerte e. V. (HVS), Uwe Fuhrmann, Eintrachtstr. 21, 58239 Schwerte
Hanseverein Schwerte e. V., Herbert Dieckmann, Kreuzstr. 14, 58239 Schwerte
Oberschicht der Schwerter Nachbarschaften e. V., Christopher Wartenberg, Chattenstr. 6, 58239
Schwerte
US-2 e. V. – Unternehmen Starkes Schwerte
Stadtmarketing Schwerte e. V.
Der Unternehmen, Gesellschaften, Einrichtungen und Stiftungen
Stadtwerke Schwerte GmbH, Liethstr.36, 58239 Schwerte
Sparkassenstiftung Schwerte, Postplatz 3, 58239 Schwerte
Bürgerstiftung Rohrmeisterei, Ruhrstr. 20, 58239 Schwerte
Katholische Kirchengemeinde St. Marien, Haselackstr. 22, 58239 Schwerte
Diagramm Halbach GmbH & Co. KG, Am Winkelstück 14, 58239 Schwerte
und weiterer Zustifter.
2. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Schwerter Mitte“.
3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Schwerte.
§ 2
Stiftungszweck
Stiftungszwecke sind
– die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch den Umbau, die Erhaltung und die Unterhaltung der historischen Baudenkmäler „Altes Rathaus“ und „Alte Marktschänke“,
– die Sicherstellung und Weiterentwicklung des Betriebs des Ruhrtalmuseums und des Schänkengebäudes, letzteres im Rahmen des mit der Ev. Kirchengemeinde Schwerte abzuschließenden Erbbaurechtsvertrages;
– die Ermöglichung, Förderung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten der Jugendarbeit, der Sozialarbeit, der Brauchtums- und Heimatpflege sowie der Kultur im Ruhrtal-Museum, der St. Viktor-Kirche, dem Schänkengebäude, in deren Umfeld und an anderen Orten,
– die Entwicklung, Einrichtung und der Betrieb eines außerschulischen Lernorts als Erlebnisraum, die Förderung und Durchführung musealer Aktivitäten und die Schaffung museumspädagogischer Angebote für Kinder und Jugendliche sowie von Angeboten für körperlich, seelisch und geistig Behinderte im Rahmen der Inklusion,
– die Bildung und Weiterbildung sowohl Erwachsener als auch Jugendlicher,
– die Unterstützung und kirchliche Begleitung von Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen,
– die Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
– Förderung und Unterstützung eines Integrationsbetriebes,
– die Förderung von bildender Kunst durch eigene Veranstaltungen und Ausstellungen und solche anderer Träger,
– die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, u.a. durch pädagogische Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu dem für die Stadt Schwerte wichtigen Thema „Wasser“, auch in kultureller, allgemeinbildender und wissenschaftlicher Betrachtung sowie durch konkrete Projekte,
– das Engagement des Museums im Sinne seiner Kernkompetenzen (Sammeln, Bewahren, Forschen, Ausstellen und Vermitteln) u.a. mit den Instrumenten
• Dauerausstellung
• Wechselausstellung bzw. Sonderausstellungsbereiche,
• Vorträge,
• museumspädagogische Programme,
• Profilierung des außerschulischen Lernortes,
• Förderung der bildenden Kunst,
• Vermittlung des Naturschutzes und der Umweltgeschichte,
• Vorhaltung multifunktionaler Räumlichkeiten,
• Betrieb eines Magazins.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
3. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Stiftung mindestens EUR 50.000.
2. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Zuwendungen, die hierfür bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Sie ist berechtigt, Zustiftungen in Geld umzuwandeln.
3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen Gewinn bringend anzulegen und in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Sie können ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit diese erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können freie Rücklagen gebildet werden. Darüber hinaus können Zuwendungen von Todes wegen, Zuwendungen, bei denen der Zuwendende den Vermögenszuwachs ausdrücklich erklärt, Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs bzw. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Diese Zuwendungen und Zuführungen müssen sich im Einklang mit den steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung befinden.
4. Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Verwendung der Stiftungserträge nur an die gesetzlichen Bestimmungen und diese Satzung gebunden.
5. Bei Zustiftungen ab einem Wert von EUR 10.000 kann der Zustifter einen konkreten Zweck innerhalb der in § 2 genannten Zwecke festlegen, für den die Erträge der Zustiftung verwendet werden.
6. Die Anlage des Stiftungsvermögens kann auch durch Investitionen ins Anlagevermögen der Stiftung erfolgen.
§ 5
Organe
1. Stiftungsorgane sind
a) die Stifterversammlung
b) das Kuratorium
c) der Vorstand
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Sie dürfen nicht gleichzeitig im Kuratorium und im Vorstand der Stiftung tätig sein.
§ 6
Stifterversammlung
1. Die Stifterversammlung besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die mindestens EUR 500 zum Stiftungsvermögen beigetragen haben sowie aus den Zustiftern, wenn deren Zustiftung mindestens EUR 500 oder einen entsprechenden Sachwert beträgt.
2. Die Mitglieder der Stifterversammlung gehören ihr auf Dauer an. Sie können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit ist freiwillig. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
3. Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.
4. Der Vorstand berichtet der Stifterversammlung über die Berufung von Mitgliedern des Kuratoriums, die Verwirklichung des Stiftungszwecks und die vom Kuratorium beschlossenen Satzungsänderungen.
5. Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 30 Kalendertagen einberufen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist mit mindestens einem anwesenden Stifter beschlussfähig.
6. Die Stifterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die in § 7 (1) dieser Satzung festgelegten Mitglieder des Kuratoriums als anerkannte Vertreter des bürgerschaftlichen Engagements.
7. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren gelten bei mehrheitlicher Zustimmung in der Stifterversammlung als angenommen.
§ 7
Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu neun natürlichen Personen, davon sind
· eine Person der hauptamtliche Bürgermeister der Stadt Schwerte
· eine Person ein Mitglied des Verwaltungsrats des Kultur- und Weiterbildungsbetriebs der Stadt Schwerte,
· zwei Personen vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte entsandt, davon möglichst ein Mitglied des Ausschusses StadtKirche der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte,
· ein Mitglied des Kuratoriums der Bürgerstiftung Rohrmeisterei Schwerte,
· bis zu vier Vertreter für bürgerschaftliches Engagement im Bereich Kultur und im Bereich Kirche, die von der Stifterversammlung gewählt werden, oder deren jeweilige Rechtsnachfolger.
· Die Mitglieder des Kuratoriums, sofern nicht geborene Mitglieder, werden auf die Dauer von fünf Jahren entsandt bzw. gewählt. Das gleiche Verfahren findet Anwendung für die Bestellung neuer Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
2. Das Kuratorium wählt ein Mitglied zum Vorsitzenden, ein anderes zum stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Satzung, überwacht die Arbeit des Vorstands und berät ihn bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Stiftungszwecke. Außerdem unterstützt das Kuratorium den Vorstand bei der Einwerbung weiterer Zustiftungen und der Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus kann das Kuratorium Beiräte für bestimmte Themenfelder berufen.
4. Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere die Wahl des vierten, aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements kommenden, Vorstandsmitgliedes, die Entlastung des Vorstands, die Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Erweiterung des Stiftungszwecks und Beschlüsse zu Änderungen der Satzung.
5. Das Kuratorium wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen. Mit der Einladung sind eine Tagesordnung und die zugehörigen Unterlagen zu versenden, wobei die Tagesordnung mit dem Vorstand abzustimmen ist. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Vorstandsmitglied dieses verlangen. Die Tagesordnung wird mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums abgestimmt. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden (bei Verhinderung vom Stellvertreter) geleitet.
6. Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. An der Teilnahme verhinderte Kuratoriumsmitglieder können einem anderen Kuratoriumsmitglied eine Stimmrechtsvollmacht zu ihrer Vertretung erteilen. Vorlagen gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden bzw. durch Stimmrechtsvollmacht vertretenen Mitglieder des Kuratoriums zustimmen. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren gelten bei mehrheitlicher Zustimmung der Kuratoriumsmitglieder als angenommen.
7. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten.
8. Das Kuratorium kann Einzelheiten seiner Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln.
9. Die Haftung der Kuratoriumsmitglieder wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier natürlichen Personen, und zwar
• aus einem Vorstandsmitglied, personengleich mit dem Vorstand des Kultur- und Weiterbildungsbetriebs der Stadt Schwerte oder einem von der Stadt Schwerte entsandten Vertreter,
• aus einem Vorstandsmitglied, entsandt aus dem Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Schwerte,
• zwei Vorstandsmitgliedern aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements, darunter ein Mitglied personengleich mit dem Vorsitzenden des Fördervereins Ruhrtalmuseum Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung erfolgt durch den Vorstand, soweit diese Satzung und die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes bestimmen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
2. Der Vorstand kann im Rahmen des Wirtschaftsplans Personal einstellen und entlassen sowie einen Geschäftsführer bestellen und abberufen.
3. Der Vorstand ist im Rahmen des satzungsmäßigen Stiftungszwecks sowie des Haushalts- und Investitionsplans frei in der Verwendung der zur Verfügung stehenden freien Mittel und Zuwendungen, soweit nicht gravierende Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der Plandaten notwendig machen. Über die Notwendigkeit einer Anpassung entscheidet das Kuratorium.
4. Der Vorstand hat über das Vermögen der Stiftung, ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Er muss nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres binnen fünf Monaten einen von einem externen Sachverständigen (z.B. Steuerberater) aufgestellten Jahresabschluss vorlegen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Realisierung des Stiftungszwecks. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
6. Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
§ 9
Beratende Gremien, Betriebsgesellschaften
1. Die Stiftung kann beratende Gremien, zum Beispiel eine Nutzerkonferenz, einrichten. Entscheidungsbefugnis für die Stiftung darf ein solches Gremium nicht besitzen.
2. Sofern es dem Satzungszweck der Stiftung nicht zuwider läuft, kann die Stiftung allein oder mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen oder – soweit gesetzlich zulässig – mit Dritten Betriebsgesellschaften gründen oder Anteile an solchen Gesellschaften halten, selbständige und unselbständige Stiftungen gründen, und diesen zustiften.
3. Die Stiftung kann Mitglied in Vereinen oder Zusammenschlüssen werden, sofern dieses der Verfolgung der Stiftungszwecke dient.
4. Die vorstehenden Maßnahmen nach Absatz (1) bis (3) erfolgen auf Vorschlag des Vorstands und erfordern einen zustimmenden Beschluss des Kuratoriums.
§ 10
Änderungen der Satzungen, Umwandlung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung
1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder auf Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen abweichend von § 7 Abs. 6 Satz 3 der Zweidrittelmehrheit der Kuratoriumsmitglieder.
2. Neue Stiftungszwecke haben möglichst den alten zu entsprechen und müssen zu den begünstigten Zwecken der Abgabenordnung zählen. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen oder aufheben.
3. Für Beschlüsse des Kuratoriums über Zweckänderungen, Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck berühren, oder über die Aufhebung der Stiftung ist Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsbehörde herbeizuführen. Anträge auf Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsbehörde anzuzeigen. Auch Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind anzeigepflichtig.
4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Schwerte, die es für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11
Stiftungsbehörde, Inkrafttreten
1. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Stiftungsbehördliche Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
2. Oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.
3. Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht, den geprüften Jahresabschluss, sowie den Feststellungsbeschluss des Kuratoriums vorzulegen. Außerdem ist die Stiftungsbehörde auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Die Stiftung wurde durch die Stifter errichtet am 11. März 2015 und durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt am 10. April 2015.
Änderungen der Satzung wurden in der Sitzung des Kuratoriums vom 19. Oktober 2015, 19. August 2020 sowie im Umlaufverfahren vom 12.12.2020 bis zum 10.1.2021 beschlossen.
Schwerte, den 21.5.2021